Kampfhunde



Fragen und Antworten

Kann man mir meine Tiere auf Grund der Eilverordnung entziehen, bzw. das weitere Halten der Tiere bis zu deren natürlichem Tod untersagen?

Nach der am 06. Juli in Kraft getretenen 'Kampfhunde-Verordnung' bedarf es zur weiteren Haltung eines "Kampfhundes einer Erlaubnis (§2). Diese allerdings wird nur dann erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird und ein solcher Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 15.8.2000 schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. In keiner der Bestimmungen der Kampfhunde-Verordnung ist geregelt, was zu passieren hat, wenn die nach § 2 erforderliche Erlaubnis nicht erteilt wird. Für Personen, die sich bislang einen solchen "Kampfhund" noch nicht angeschafft haben, dürfte die Situation klar sein: Sie müssen auf einen solchen Hund verzichten.

Völlig offen lässt die Verordnung jedoch, was mit den "Kampfhunden" derjenigen Personen zu geschehen hat, die die erforderliche Erlaubnis nicht erhalten können. Zumindest ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt, dass diese Tiere sodann einzuziehen seien. Wir sind der Auffassung, dass eine solche Einziehungsverfügung, die die Ordnungsbehörde bei Ablehnung der Erlaubnis an betroffene Hundehalter richten müsste, auf keinen Fall "im Handumdrehen" durchgesetzt werden kann. Da es sich bei einer solchen Verfügung um einen Verwaltungsakt im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsrechts handeln würde, würden jedem Betroffenen die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Diese beinhalten u.a. die Möglichkeit, diese Verfügung mittels Anfechtung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Würde die Ordnungsbehörde in einer solchen Situation an ihrer Verfügung (also Einziehung des Hundes) festhalten und würde diese Entscheidung durch die nächsthöhere Behörde (aller Voraussicht nach durch das Regierungspräsidium) bestätigt, so könnten Ansprüche im Wege eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Dieses hätte sich sodann mit der Frage zu befassen, ob sowohl die Verfügung zu Recht ergangen ist, und darüber hinaus auch, ob die ihr zu Grunde liegende Rechtsgrundlage rechtens ist.

Das Verwaltungsgericht hätte mit Blick auf die Kampfhunde-Verordnung folgenden Punkten auf den Grund zu gehen:

  • Ist es überhaupt statthaft, 16 Hunderassen, nämlich die, die in § 1 Ziffern 1 bis 16 aufgeführt sind, undifferenziert als "Kampfhunde" zu deklarieren?
  • Ist dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan, wenn die Haltung eines Kampfhundes von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig gemacht wird, oder gäbe es nicht ein milderes Mittel wie z.B. Anzeigepflicht in Verbindung mit einem Leinen- und Maulkorbzwang in der Öffentlichkeit ?
  • Und schließlich könnte es den Nachweis eines berechtigten Interesses für die Haltung eines "Kampfhundes" auch für unverhältnismäßig ansehen und diese Voraussetzung für unwirksam erklären.

Wenn es wirklich zu einer Einziehung kommen sollte - es sei noch einmal erwähnt, dass diese in der Verordnung nicht zum Ausdruck kommt -, dann würde sich das Verwaltungsgericht mit der Frage zu beschäftigen haben, ob hier nicht ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum des Hundehalters vorliegt. Solche Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen denkbar, wie sie die Verfassung hierfür vorsieht. Ob allein die abstrakt-theoretische

Gefahr eines vom Verordnungsgeber zum "Kampfhund" deklarierten Hundes dafür ausreicht, darf bezweifelt werden.


Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kampfhund gehalten werden?

Auf Nachfrage wurden von der Pressestelle des Innenministeriums folgende Voraussetzungen genannt, unter denen ein 'berechtigtes Interesse' angenommen werden kann:

  • Der Hundehalter muss persönlich zuverlässig sein (u.a. darf er in der Vergangenheit nicht wegen vorsätzlicher Begehung von Straftaten verurteilt worden sein; er darf nicht trunksüchtig, rauschmittelsüchtig usw. sein)
  • er muss mindestens 18 Jahre alt sein
  • er muss die Hundesteuer bezahlt haben
  • der Hund muss mittels Mikrochip gekennzeichnet sein
  • der Hund muss einem Wesenstest unterzogen werden

Bestehen Ihrerseits Pläne gegen die Eilverordnungen zu klagen ?

Der Bundesverband Praktischer Tierärzte hat als nicht unmittelbar von den Verordnungen Betroffener keine rechtliche Grundlage, um die erlassenen Verordnungen im Wege eines Normenkontrollverfahrens gerichtlich auf ihren Rechtsbestand hin überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht aber für betroffene Hundehalter und ggf. betroffene Hundezuchtorganisationen.


Lässt es sich aus Ihrer Sicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbaren, wenn Sie und Ihre Kollegen nun reihenweise sog. Kampfhunde einschläfern sollen?

Nach unserem Dafürhalten stellt die Einschläferung eines gesunden, bislang nicht auffällig gewordenen Hundes einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. (§ 17: Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund).


Stellungnahmen:

Pressemeldung und Stellungnahme des BPT
Bundestierärztekammer
Tiertreff.de

Unterschriftenaktion
(zum Ausdrucken mit Acrobat Reader)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf des Innenministeriums Baden-Würtemberg
(zum Ausdrucken/Anzeigen mit Acrobat Reader)

Kampfhunde-Verordnungen der Bundesländer im Internet:
Baden-Würtemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein


Quelle: Bundsverband praktischer Tierärzte