Tierschutz-Hundeverordnung
Vom 2. Mai 2001 (BGBI. 1 Nr.21 v. 14. Mai 2001 S.838)
Das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils
in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBJ. 1 5.705) und dem Organisationserlass
vom 22. Januar 2001 (BGBl. IS. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1,
des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in
Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBI. 1 S.1105, 1818),
von denen § 2a Abs. 1 Nr 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl.
1 S.530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familaris).
(2) Die Vorschriften dieser
Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit
nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen
an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im
Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen
oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz
2 Nr.4, §10 Abs.
1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit
für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen
an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend
Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung
sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut
oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf
und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand
des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf
demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe
zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen
der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen
nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen
Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden
Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf
erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil
zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, leiden
oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese
bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt
werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden
züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde
und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die
die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der
zuständigen Behörde nachgewiesen bat.
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter,
schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen.
Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder
wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund
während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunscbädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich
daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen
sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen
und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme
warm halten kann, sofern die Schutzbütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall
von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der
Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die
nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen,
grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen.
Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie
zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Rau-nie
entsprechend dem natürlichen TagNacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten.
In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt
sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt
von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach
§ 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz
vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet siml und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer
1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1 dem Hund
entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss
und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe
Bodenfläche
in cm
mindestens in qm
Bis 50 = 6
Über 50 bis 65 =
8
Über 65 = 10
2. für jeden weiteren in demselben
Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich
die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche
zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen
sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr.1
muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in
der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens
sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen sind so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden
und sich nicht daran verletzen kann. Der Buden muss trittsicher
und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig
beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund
freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger
in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude
heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger
dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen
der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten,
so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt
zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein
Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens
sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund
einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern
bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund
ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen
kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen
des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden
muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten
ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht
zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht
und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für
die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von
Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens
drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von
zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten
Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und
Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem
Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung
des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und
für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal
täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich
zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende
Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein
Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes
sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann
von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 sind 3 sowie § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden
in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die
weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei
denen Körperteile, insbesondere Uhren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert
wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff
vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des .Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden
Fassung vorgenommen wurde.
§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung
im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden
vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen,
das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.
Das Verpaaren von Hunden mit anderen Faniden ist verboten. Bei
Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire
Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist
vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen
Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt,
dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort
genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.1
oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte
oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen
Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr.2 einen Mangel
nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund
aussteht oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14.
Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5
Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung
spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde
noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die
am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Teil 1 Nr.21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001
841 sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. 1
5. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986
(BGBl. IS. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz
1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I
S.1265), geändert durch Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. 15.1309), außer Kraft.
|